Wird die CSU die Kosten für das Verfahren bezüglich der Zurückweisung an der Grenze übernehmen?
Sehr geehrte Frau Staffler,
dass die Zurückweisung an der Grenze nicht rechtskonform ist, war absehbar – allen war das klar, nur offenbar nicht der CSU. Es ist ja nicht das erste Mal, dass rechtlich Fragwürdiges mit Ansage scheitert – man denke nur an die Pkw-Maut. Auch damals war es Herr Dobrindt, unter dessen Verantwortung viel Steuergeld verbrannt wurde.
Wird die CSU diesmal ihrer Verantwortung gerecht und die Kosten für das vorhersehbare Verfahren übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael B.

Sehr geehrter Herr B.,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht zu den verstärkten Binnengrenzkontrollen und der damit einhergehenden Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen.
Die vom Bundesinnerminister vollzogene Maßnahme ist für die CSU-Landesgruppe, aber auch für die CDU/CSU-Fraktion insgesamt, ein wichtiger Baustein zum Gelingen einer Migrationswende. Deshalb finden sich Zurückweisungen und verstärkte Grenzkontrollen nicht nur im CDU/CSU-Wahlprogramm, sondern auch im gemeinsamen Koalitionsvertrag mit der SPD.
Rechtsgrundlagen für die Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen sind Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG). Nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 GG kann sich auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 GG können in den Fällen des zitierten Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Nach Artikel § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG ist einem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist. Da Deutschland nur von sicheren Staaten im Sinne des Asylrechts umgeben ist, ist eine Zurückweisung an den deutschen Grenzen auf Basis der oben genannten Rechtsgrundlagen ohne weitere Rechtsänderung im Vollzugswege möglich.
Soweit das Verwaltungsgericht Berlin in drei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat, dass einer Zurückweisung entgegenstehe, dass Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – haben, handelt es sich um die Einzelmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin in einem lediglich auf summarische Prüfung ausgelegten Eilrechtsschutzverfahren. Rechtswirkungen können diese Beschlüsse ohnehin nur bei den drei betroffenen Personen entfalten. Es bleiben sowohl die Entscheidungen in der Hauptsache, als auch eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Wir sind weiterhin davon überzeugt, dass Grenzkontrollen und Zurückweisungen einen wichtigen Baustein für einen gelingenden Politikwechsel in der Migrationspolitik darstellen. Deshalb werden wir vorerst daran festhalten.
Herzliche Grüße
Katrin Staffler