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Katja Mast
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Frage von Jana V. •

Frage an Katja Mast von Jana V. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mast,

der Onkel meines Mannes ist seit Kindheit aufgrund einer Impfung geistig- und körperlich schwerstbehindert. Dieser Impfschaden ist vom Ehrlichinstitut in Berlin anerkannt.
Ich frage mich welcher Politiker versichert den Eltern, dass den Kindern keinerlei Impfschaden bei einer Impfung entsteht, bzw. wer bei einer Impfpflicht bei einem Schaden haftet?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
J. V.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau V.,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Frage. Ich nehme an, dass die Diskussion über eine Masernimpfpflicht sie dazu bewegt hat, die Frage an mich zu richten.

Niemand bestreitet, dass eine Impfung eine unerwünschte Reaktion oder Nebenwirkung zur Folge haben kann. Umso schrecklicher, wenn diese, wie in Ihrem Bekanntenkreis so erheblich ist. Jedoch ist das Risiko einer schwerwiegenden Komplikation im Zusammenhang mit einer Masernimpfung sehr gering. Das Risiko, ungeimpft an Masern zu erkranken, ist dagegen sehr hoch und kann gravierende Folgen haben.

Eine Masernerkrankung ist keine harmlose Kinderkrankheit. Sie ruft eine massive Schwächung des Immunsystems hervor, kann schwerwiegende Folgeinfektionen mit sich bringen und im schlimmsten Fall zum Tode führen. Die Wahrscheinlichkeit, an Masern zu sterben, liegt bei 1 Todesfall pro 1.000 Masernerkrankte. Gegen die Masern-Erkrankung selbst gibt es keine Behandlung.

Zirkulierende Masern sind extrem ansteckend und gefährden alle nichtgeimpften Menschen und unter ihnen vor allem diejenigen, die aus Altersgründen oder auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Ohne Impfschutz infizieren sich etwa 95 von 100 Menschen, wenn sie Kontakt zu einem Erkrankten hatten. Sowohl für den individuellen Schutz jeder und jedes Einzelnen als auch für den Gemeinschaftsschutz zugunsten von Menschen, die nicht geimpft werden können, brauchen wir eine ausreichende Masern-Impfquote.

Im sehr seltenen Fall eines Impfschadens gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Mast

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