(...) Die Regelungen des Transplantationsgesetzes stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem § 218 Strafgesetzbuch. Deswegen ist eine Änderung der gesetzlichen Reglungen der §§ 218, 219a StGB im Rahmen einer eventuellen Novelle des Transplantationsgesetzes vollkommen abwegig. (...)
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