
(...) Art. 10 Thüringer Verfassung ist nicht rechtswidrig, sondern gemäß § 23 Kunsturheberrechtsgesetz ist auch die Verbreitung und Veröffentlichung ohne Einwilligung der Abgebildeten ausdrücklich zulässig. Unzulässig wäre es, wenn Bilder von Einzelpersonen ohne den erkennbaren Kontext der Versammlung publiziert werden würden. (...)