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Johannes Vogel
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Frage von Michael B. •

Frage an Johannes Vogel von Michael B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Vogel,

in Ihrer Antwort vom 10.01.2011 an Herrn S. schreiben Sie zu Sozialabkommen mit anderen Ländern:

"die Behauptung, dass im Ausland lebende Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert würden, ist schlichtweg falsch und entbehrt jeder sachlichen Grundlage."

Frau Ulrike Flach ebenfalls FDP schrieb hier auf Abgeordnetenwatch am 29.01.2010:

"....In der Türkei lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Familienangehörigen. Grundlage ist eine deutsch-türkisches Abkommen aus dem Jahr 1964. Die in der Türkei lebenden Familienangehörigen erhalten im Krankheitsfall zunächst Leistungen der Krankenversicherung des Wohnsitzsstaates. Die Kosten werden anschließend der deutschen Versicherung erstattet. Die Eltern eines Versicherten sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Wohnsitzstaat nicht selbst auf Grund einer eigenen Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person leistungsberechtigt sind......"

Bitte erklären Sie mir, wie Sie zu Ihrer Aussage kommen: "schlichtweg falsch und entbehrt jeder sachlichen Grundlage".

Freundliche Grüße
Bartsch

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Bartsch,

gerne erkläre ich Ihnen meine Aussage. Voraussetzung für eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) der territoriale Bezug zu Deutschland, wie er sich regelmäßig im Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausdrückt. Dies schließt dauerhaft im Ausland lebende Familienangehörige grundsätzlich von der Mitversicherung aus. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass durch völkerrechtliche Verträge Ansprüche auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung entstehen können, wie ich bereits in meiner Antwort auf die Frage von Herrn Siepmann ausgeführt habe. Diese oder ähnliche Ansprüche können völkerrechtlich natürlich auch für Familienangehörige fixiert werden, es handelt sich dabei aber ausdrücklich nicht um die Mitversicherung gemäß SGB V, sondern um in der Regel um eine sogenannte Sachleistungsaushilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Vogel

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