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Johannes Kahrs
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Frage von Horst P. •

Frage an Johannes Kahrs von Horst P.

Guten Tag Herr Kahrs,

wie ich sehe, haben Sie heute für die Vorratsdatenspeicherung gestimmt. Mich würde interessieren, welches Ihre Beweggründe waren angesichts der mannigfachen Ablehnung bisheriger Versuche durch Gerichte (BVG,EU ...). Auch die jetzige Gesetzesfassung wird vermutlich keinen Bestand haben. Können Sie mir erklären weshalb meine Aufenthaltsorte der letzten 4 Wochen gespeichert werden sollen? Liegt etwas gegen mich vor? Oder wird es dann vorliegen, weil ich zufällig gemeinsam mit Person xxx 4 mal in der gleichen Funkstelle geortet wurde? Ist Ihnen eigentlich die Brisanz klar? Insbesondere unter Berücksichtigung der deutschen Vergangenheit (Gestapo, Stasi ...)? Ich kann Ihr Abstimmverhalten in keinster Weise nachvollziehen, Sie haben dafür gesorgt, dass sich erneut Gerichte mit dieser Thematik auseinanderzusetzen haben und damit erneut Steuergelder und Justizresourcen vergeudet werden. Weiterhin schönes Kaffeetrinken in St. Georg bei den Damenkränzchen mit mitgebrachtem Kuchen

Horst Petersen

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Sehr geehrter Herr Petersen,

mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten wird eine eng begrenzte Pflicht für alle Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von wenigen, genau bezeichneten Verkehrsdaten eingeführt. Es ist ohnehin bereits üblich, dass derartige Daten gespeichert werden, allerdings nur, weil diese aus geschäftlichen Gründen noch benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich und reicht von wenigen Tagen bis über mehrere Monate. Dies führte dazu, dass es dem Zufall überlassen blieb, ob Verkehrsdaten, sollten diese von behördlichem Belang sein, noch zur Verfügung stehen oder bereits vom Telekommunikationsanbieter gelöscht worden sind.

Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Sind diese Daten bereits gelöscht, kann dies im Ernstfall zum Fehlen von Ermittlungsgrundlagen und zum Versagen der Kriminalitätsprävention führen. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern um die Frage, ob und wann sie überhaupt stattgefunden hat. Die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten und die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum sind daher dringend notwendig, um die ohnehin oft gespeicherten Daten behördlich nutzbar zu machen.

Natürlich muss eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der gespeicherten Daten sowie der Datenverwendung unterliegen. Sie ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und verbindlich vorgegeben werden. Oberste Richtschnur hierfür sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des europäischen Gerichtshofes, welche diese in ihren Urteilen darlegen.

Die von Bundesjustizminister Maas vorgelegten Leitlinien sind wesentlich restriktiver als die ehemaligen Regelungen. Des Weiteren unterliegt ein Abruf von Verkehrsdaten durch eine Behörde einem strengen Richtervorbehalt. Gespeichert werden müssen nur genau bezeichnete Verkehrsdaten, die bei der Telefonkommunikation anfallen (Rufnummer, Beginn und Ende des Telefonats, im Fall von Internet Telefondiensten auch die IP-Adressen). Um die Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz und Schutz ihrer Privatsphäre zu wahren, ist der Datenabruf nur zur Verfolgung von schwersten Straftaten möglich. Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Anwälten oder Ärzten unterliegen einem Verwertungsverbot.

Dies gilt auch bei Zufallsfunden. Im Vergleich zu der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist der von Minister Maas vorgelegte Straftatenkatalog deutlich reduziert worden. Der Abruf von Daten wird nur für schwerste Straftaten möglich sein. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden, auch das war vorher anders. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn bzw. vier Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Verstöße gegen die Löschpflichten oder die Weitergabe von Daten haben strenge Sanktionen für die Telekommunikationsanbieter zur Folge.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort ein paar Ihrer Sorgen genommen zu haben, und dass ich meine Entscheidung zur genüge Begründet habe.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kahrs