Frage von Mohammad-Yasin A. • 29.04.2025
Ist Deutschland verpflichtet einen Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs umzusetzen, wenn sich eine fragliche Person in Deutschland befindet? (Artikel 59 des Römischen Statuts)
Artikel 59 des Römischen Statuts regelt, dass Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (wie Deutschland) verpflichtet sind, Ersuchen über Festnahme von fraglichen Personen, zu denen ein Haftbefehl erlassen wurde, durch das sofortige Ergreifen von Maßnahmen nachzukommen.
Werden Sie als Außenminister ein solches Ersuchen über Festnahme seitens des IStGH an Deutschland umsetzen, unabhängig von der Personalie der fraglichen Person?