Wie wollen Sie Betroffene im SGB XIV vor widersprüchlichen Behördenentscheidungen schützen, wenn exakt dieselben medizinischen Diagnosen je nach Leistung unterschiedlich gewertet werden?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
im Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) erleben Gewaltopfer immer wieder Wertungswidersprüche der Behörden:
Dasselbe Krankheitsbild wird für eine Leistung des SGB XIV als schädigungsbedingt anerkannt, bei einer anderen Leistung desselben Trägers jedoch als schädigungsunabhängig deklariert – trotz identischer medizinischer Befunde und geltendem Verschlimmerungsprinzip.
Wenn Behörden dieselbe Tatsachengrundlage je nach Leistung gespalten bewerten, verwehrt dies Betroffenen gesetzliche Ansprüche.
Wie bewerten Sie diese Praxis und welche Maßnahmen planen Sie für eine widerspruchsfreie Anwendung des SGB XIV durch die Landesbehörden?
Als Gewaltopfer kämpft man nicht nur gegen die Folgen der Tat, sondern wird durch eine solche behördliche Odyssee immer wieder aufs Neue retraumatisiert. Wir brauchen Schutz vor dieser bürokratischen Härte.
Mit freundlichen Grüßen

