Können die LEHRERGEWERKSCHAFTEN (GEW/ DBB-)zum Thema „STUFENGLEICHE HÖHERGRUPPIERUNG von TVL-Lehrkräften“ im Zuge der Umsetzung A13/E13 in NRW 01.08.2026 ZEITNAH zum ggf. außerordentl. STREIK AUFRUFEN
In 2022 habe ich Ihnen folgende Frage gestellt: WARUM bezahlt NRW seine Tarif- und verbeamteten Lehrkräfte bei 100% GLEICHER ARBEIT UND GLEICHEN ARBEITSVERPFLICHTUNGEN NICHT GLEICH?s.a. Artikel 24 der Landesverfassung NRW…IHRE ANTWORT traf nicht den Punkt! Die gleichzeitigen Existenz von zwei Entlohnungssystemen „Verbeamtung zu TVL“ mit ERHEBLICHEN BENACHTEILIGUNG der Tariflehrkräfte (V. NRW A.24)insb.Alt BATler =Generationen+AltersDISKRIMINIERUNG im aktiven Dienst mit multiplizierender Wirkung in den Altersbezügen/ Renten (z.B. unter 2000€ - KV/PV & Steuern !…auch aufgrund versch. Anerkennung von Dienstzeiten/ Kindern…) ………NUN im Zuge der Umsetzung von A13/E13 für alle Lehrämter gleiches Vorgehen -wieder, mangels fehlender „Stufengleicher Höhergruppierung“ … JA ES GIBT FÄLLE, WO SICH DIE EINGRUPPIERUNG SOGAR DURCH ZWANGSHÖHERGRUPPIERUNG VERSCHLECHTERT ! HISTORISCHE CHANCE NUTZEN! REFORMIEREN: BEAMTE in die Sozialkassen incl. KV/PV ohne Bes.-Anpassung…wer zahlt den AN-Anteil Tarif??!!
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage und die ausführliche Darstellung Ihrer Kritik an der tariflichen Umsetzung der Anhebung auf A13 beziehungsweise EG13. Bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort an Sie.
Die zum 1. August 2026 erfolgte Anhebung der Eingangsbesoldung auf A13 für alle Lehrämter ist aus unserer Sicht ein wichtiger und längst überfälliger Schritt. Dies gilt grundsätzlich auch für die entsprechende Umsetzung im Tarifbereich. Gleichzeitig sehen auch wir, dass mit der Umsetzung der Reform nicht alle Fragen der gerechten Bezahlung von Lehrkräften gelöst sind.
Insbesondere die von Ihnen angesprochene Frage der stufengleichen Höhergruppierung ist dabei ein relevantes Thema. Nach den derzeit geltenden Regelungen des TV-L erfolgt eine Höhergruppierung nicht automatisch stufengleich. Die neue Stufe wird vielmehr nach den tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Dadurch kann es bei einzelnen Beschäftigten trotz der Höhergruppierung zu geringeren finanziellen Vorteilen kommen, als dies bei einer stufengleichen Übernahme der bisherigen Erfahrungsstufe der Fall wäre.
Wir halten es grundsätzlich für richtig, dass die langjährige Berufserfahrung und die bereits erworbene Erfahrungsstufe von Beschäftigten bei einer Höhergruppierung angemessen berücksichtigt werden. Gerade bei Lehrkräften, die über viele Jahre Berufserfahrung verfügen, muss darauf geachtet werden, dass eine Höhergruppierung nicht zu neuen Ungerechtigkeiten führt.
Dabei ist allerdings zwischen der landesrechtlichen Besoldung der Beamt:innen und dem Tarifrecht für angestellte Lehrkräfte zu unterscheiden. Die Regelungen des TV-L werden zwischen den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Bundesländer ausgehandelt. Eine Änderung der Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung ist daher in erster Linie Gegenstand der Tarifverhandlungen. Auch die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form Gewerkschaften zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen, liegt bei den Gewerkschaften im Rahmen der Tarifautonomie.
Unabhängig davon sehen wir die bestehenden strukturellen Unterschiede im Tarifbereich kritisch. Auch die Gewerkschaften haben die stufengleiche Höhergruppierung und die vollständige Einführung einer Paralleltabelle für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in den Tarifverhandlungen ausdrücklich thematisiert. Dass diese strukturellen Fragen weiterhin ungelöst sind, zeigt aus unserer Sicht, dass die Diskussion über eine gerechte Bezahlung von Lehrkräften mit der Einführung von A13 beziehungsweise EG13 noch nicht abgeschlossen ist.
Wir setzen uns deshalb weiterhin für eine gerechte und nachvollziehbare Besoldungs- und Entgeltstruktur für Lehrkräfte ein. Dazu gehört für uns auch, bestehende Benachteiligungen im Tarifbereich zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass Qualifikation, Berufserfahrung und Verantwortung angemessen berücksichtigt werden.
Gleichzeitig müssen wir darüber sprechen, wie die finanziellen Spielräume für wichtige Zukunftsaufgaben dauerhaft gesichert werden können. Dazu gehört aus unserer Sicht auch eine gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten. Eine gerechtere Ausgestaltung der Erbschaftsteuer kann dazu beitragen, zusätzliche finanzielle Spielräume für die Länder zu schaffen. Gerade große Vermögen und sehr große Erbschaften sollten stärker zur Finanzierung unseres Gemeinwesens beitragen. Die daraus entstehenden zusätzlichen Einnahmen müssen dann auch genutzt werden, um wichtige Zukunftsaufgaben wie Bildung dauerhaft zu stärken.
Die von Ihnen angesprochenen weitergehenden Fragen zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, zur Einbeziehung in die Sozialversicherungssysteme sowie zur Alterssicherung betreffen darüber hinaus grundlegende Fragen des öffentlichen Dienst- und Sozialversicherungsrechts. Diese lassen sich nicht im Rahmen der Umsetzung der A13-/EG13-Reform lösen und sind von der konkreten Frage der tariflichen Höhergruppierung zu unterscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Ott

