Jochen Ott
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Frage von Dorothea F. •

Können die LEHRERGEWERKSCHAFTEN (GEW/ DBB-)zum Thema „STUFENGLEICHE HÖHERGRUPPIERUNG von TVL-Lehrkräften“ im Zuge der Umsetzung A13/E13 in NRW 01.08.2026 ZEITNAH zum ggf. außerordentl. STREIK AUFRUFEN

In 2022 habe ich Ihnen folgende Frage gestellt: WARUM bezahlt NRW seine Tarif- und verbeamteten Lehrkräfte bei 100% GLEICHER ARBEIT UND GLEICHEN ARBEITSVERPFLICHTUNGEN NICHT GLEICH?s.a. Artikel 24 der Landesverfassung NRW…IHRE ANTWORT traf nicht den Punkt! Die gleichzeitigen Existenz von zwei Entlohnungssystemen „Verbeamtung zu TVL“ mit ERHEBLICHEN BENACHTEILIGUNG der Tariflehrkräfte (V. NRW A.24)insb.Alt BATler =Generationen+AltersDISKRIMINIERUNG im aktiven Dienst mit multiplizierender Wirkung in den Altersbezügen/ Renten (z.B. unter 2000€ - KV/PV & Steuern !…auch aufgrund versch. Anerkennung von Dienstzeiten/ Kindern…) ………NUN im Zuge der Umsetzung von A13/E13 für alle Lehrämter gleiches Vorgehen -wieder, mangels fehlender „Stufengleicher Höhergruppierung“ … JA ES GIBT FÄLLE, WO SICH DIE EINGRUPPIERUNG SOGAR DURCH ZWANGSHÖHERGRUPPIERUNG VERSCHLECHTERT ! HISTORISCHE CHANCE NUTZEN! REFORMIEREN: BEAMTE in die Sozialkassen incl. KV/PV ohne Bes.-Anpassung…wer zahlt den AN-Anteil Tarif??!!

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