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Joachim Pfeiffer
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Frage von Lothar M. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Lothar M. bezüglich Recht

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf

Guten Morgen Herr Pfeiffer,

bitte begründen Sie Ihr mögliches Abstimmverhalten zu og. Gesetzentwurf gegenüber dem Bürger/Souverän.
Im Speziellen interessiert mich hier Ihre Einstellung gegenüber der neu definierten „Impf- und Immunitätsdokumentation".

In wie weit können Sie einschätzen, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen Art 2(2) GG (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html) nicht verletzt wird?

Bitte prüfen Sie auch Ihr Gewissen und die Ihnen vom deutschen Volk übertragenen Verantwortung - denn Sie werden daran gemessen.

Demokratische Grüße

M.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

Sie interessieren sich für meine Einstellung zur Impf- und Immunitätsdokumentation.

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sah einen Immunitätsnachweis vor, nach dem bei der Anordnung und Durchführung behördlich angeordneter Schutzmaßnahmen in angemessener Weise zu berücksichtigen sei, ob und inwieweit eine Person, die ihre Immunität wissenschaftlich nachweisen kann, von den Maßnahmen ganz oder teilweise ausgenommen werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang wäre eine zweifelsfreie Feststellung einer Immunität, die ausschließt, dass eine Infektionskrankheit von der betroffenen Person übertragbaren werden kann. Der Schutzzweck der behördlich angeordneten Maßnahme sollte dadurch nicht gefährdet werden.

Derzeit kann wissenschaftlich noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob durch vorhandene Antikörper (etwa wegen einer überstandenen Infektion) eine ausreichende Immunität vorhanden ist. Auch eine fehlende Ansteckungsfähigkeit aufgrund eines ausreichenden Impfschutzes kann derzeit nicht sichergestellt werden, da noch kein Impfstoff zur Verfügung steht.

Der Gesetzentwurf sah außerdem eine Konkretisierung der bereits heute bestehenden Impfdokumentation (§ 22 Infektionsschutzgesetz) und eine Erweiterung dieser Dokumentation auf den Immunitätsstatus vor.

Da es derzeit noch offene Fragen bzgl. einer wissenschaftlich zweifelsfreien Feststellung der Immunität gibt, wurde noch vor dem Beschluss der Fraktionsgremien seitens der Bundesregierung die Streichung der entsprechenden Regelungen aus dem Gesetzentwurf vorgenommen.

Es bleibt allerdings die Aufgabe der Politik, die Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die Grundrechte einschränken und die Frage der Verhältnismäßigkeit aufwerfen – insbesondere, wenn in möglicherweise absehbarer Zeit die Immunität durch einen wissenschaftlich zweifelsfreien Antikörpertest oder eine durchgeführte Impfung festgestellt werden kann.

Wie man eine solche Immunität dann angemessen dokumentiert, wird ebenfalls zu diskutieren sein. Das betrifft auch Krankheiten, für die es bereits einen ausreichenden Impfschutz bzw. zweifelsfreie Tests zum Nachweis der Immunität gibt (etwa Masern). Gleichzeitig müssen auch ethische Belange von Menschen und Risikogruppen in den Blick genommen werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Deutsche Ethikrat von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn um eine Stellungnahme zu den geplanten Regelungen gebeten wurde. Diese ist nicht vor Ende August 2020 zu erwarten. Im Lichte dessen wird man anschließend neu beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB