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Joachim Pfeiffer
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Frage von Sandra H. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Sandra H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

Sie sind der Abgeordnete für meinen Wahlkreis im Bundestag, darum wende ich mich an Sie. Ich stelle die Frage über Abgeordnetenwatch gleichlautend auch Ihrem Kollegen Wolff.

Ich habe eine konkrete Frage und bitte um eine konkrete Antwort:

Verstößt § 31 Abs. 1 und 3 SGB II gegen Art. 12 Abs. 2 GG ?

Ich glaube ja. Bitte nennen Sie mir die Gründe, ob Sie mir zustimmen oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen aus Weinstadt

Sandra Henke

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Sehr geehrte Frau Henke,

Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die zügige Integration von erwerbsfähigen hilfebedürftigen Menschen in den Arbeitsmarkt sowie die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen.

In der Vorbemerkung zur Begründung der §§ 31 und 32 SGB II (neu, gültig ab 1.4.2011) heißt es:

"Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG v. 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die Menschenwürde positiv zu schützen. Er muss dafür Sorge tragen, dass einem hilfebedürftigen Menschen die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen, um seine Würde in solchen Notlagen, die nicht durch eigene Anstrengung und aus eigenen Kräften überwunden werden können, durch materielle Unterstützung zu sichern. Das Prinzip des Fördern und Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen."

Die Frage, ob es sich bei der im Hinblick auf die Sanktionsregelungen erzwungenen Arbeitsaufnahme um "Arbeitszwang" (Art. 12 Abs. 2 GG) handelt, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 74, 102, 115 ff, 120 ff; 98, 169, 205 f, zu Art. 12 Abs 2 GG siehe auch BVerfGE 22, 380, 383) zu verneinen. Die Pflicht zur Selbsthilfe, jede mögliche Arbeit anzunehmen, stellt weder eine Arbeitspflicht noch eine Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 GG dar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB