Ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Rahmen der 3+2-Regelung oder die Erteilung einer anderen Duldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis und eine damit verbundene Bleibeperspektive rechtlich in Betracht kommen, richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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