Titel: Wann endet endlich die EU- Registrierungspflicht für $11- Tierschutzvereine?
Sehr geehrter Herr Behrens,
gemeinnützige Tierschutzvereine werden per EU- Registrierung dem Viehhandel gleichgestellt - trotz strenger Prüfung nach $ 11 TierSchG (Nachweis: Fachkommentar TierSchG Hirt/Maisack/Moritz, 4. Aufl., zu $ 11).
Während der illegale Welpenschmuggel zu 100 % über den Landweg läuft, betreiben Behörden eine bewusste Täuschung: Sie kontrollieren und kassieren ehrliche Flugpaten an Flughäfen ab, um Untätigkeit an den Autobahngrenzen zu kaschieren. Dieses bloße .So-tun-als-ob" ist eine Scheinbekämpfung des Welpenhandels auf dem Rücken der ehrlichen Tierschützer und muss sofort enden. Hierzu meine Fragen:
1. Warum wird die Befreiung der $1 1-Vereine von dieser Pflicht nicht umgehend umgesetzt? 2. Wann fordern Sie echte, nächtliche Grenzkontrollen?
Mit freundlichen Grüssen,
A.K.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr damit verbundenes Engagement für den Tierschutz. Ihr Anliegen kann ich sehr gut nachvollziehen, und ich teile grundsätzlich Ihr Ziel, dass gemeinnützige und bereits behördlich überwachte Tierschutzorganisationen nicht durch unnötige bürokratische Anforderungen belastet werden sollten.
Eine deutsche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz kann eine unionsrechtlich vorgeschriebene Registrierung allerdings nicht ohne Weiteres ersetzen. Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG bestätigt zunächst, dass die zuständige deutsche Tierschutzbehörde die betreffende Tätigkeit geprüft und die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür als erfüllt angesehen hat. Die unionsrechtlichen Vorgaben des Tiergesundheitsrechts verfolgen demgegenüber insbesondere Ziele wie Seuchenprävention, Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle grenzüberschreitender Tierbewegungen. Die entsprechenden Regelungen können dabei auch gemeinnützige Organisationen und Tierheime erfassen und knüpfen nicht in allen Fällen daran an, ob eine Tätigkeit gewerblich oder gemeinnützig ausgeübt wird.
Aus meiner Sicht sollte deshalb geprüft werden, ob die bestehenden europäischen Regelungen ausreichend zwischen gewerblichem Tierhandel, privaten Tierbewegungen und gemeinnütziger, behördlich überwachter Tierschutzarbeit differenzieren. Dabei geht es nicht zwingend um eine vollständige Ausnahme gemeinnütziger Organisationen von Registrierungs- oder Kontrollpflichten. Vielmehr sollte geprüft werden, ob bestehende nationale Erlaubnisse und behördliche Kontrollen, etwa nach § 11 TierSchG, stärker berücksichtigt und unnötige Doppelanforderungen vermieden werden können. Das ist jedoch etwas, das auf EU-Ebene geschehen müsste.
Im Übrigen begrüße ich die inzwischen beschlossene EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit sehr. Sie kann insbesondere dazu beitragen, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und den illegalen Handel wirksamer zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Behrens

