Muss der Senat die Veräußerung des Erbbaurechts für den Alsterpavillon der Bürgerschaft zur Zustimmung vorlegen, da dieses Recht nicht an den Meistbietenden vergeben werden soll?
Die Landeshaushaltsordnung bestimmt in § 63, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen können im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.
https://www.hamburg.de/resource/blob/206030/d0f3a49490ff280958ed8c7dc2e305a3/lho-data.pdf
Der Antwort des Senats auf eine große Anfrage der CDU-Fraktion ist zu entnehmen, dass das Erbbaurecht auf 40 Jahre an den Bieter veräußert werden soll, der am wenigsten geboten hat, dass also auf einen Teil der erzielbaren Einnahmen verzichtet werden soll.
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen#navpanes=0
Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der bisherige Betreiber des Alsterpavillon vergeblich 125 Millionen € geboten.
https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html

Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Vergabe des Erbbaurechts für den Alsterpavillon. Ich kann Ihre Irritation gut nachvollziehen, insbesondere im Hinblick auf die Berichte über ein höheres Gebot.
Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung darf ein Vermögensgegenstand des Landes nur zu seinem vollen Wert veräußert werden. Wird dieser Wert unterschritten, ist die Zustimmung der Bürgerschaft erforderlich.
Im Fall des Alsterpavillons wurde der Verkehrswert des Grundstücks durch ein unabhängiges Gutachten auf mindestens 58,3 Millionen Euro festgesetzt. Dieser Wert wurde zum Mindestgebot in der Ausschreibung erklärt. Nur Gebote, die mindestens diesem Betrag entsprachen, wurden weiter berücksichtigt. Damit war die gesetzliche Vorgabe des „vollen Werts“ erfüllt, und eine Befassung der Bürgerschaft war nicht erforderlich.
Ich verstehe, dass es auf den ersten Blick befremdlich wirkt, wenn ein vermeintlich höheres Gebot nicht den Zuschlag erhält. Ausschlaggebend ist jedoch nicht das Höchstgebot, sondern die vereinbarte Konzeption und das Gesamtpaket, das neben dem Preis auch städtebauliche, gestalterische, betriebliche und wirtschaftliche Kriterien umfasst – insbesondere bei einem Standort wie dem Alsterpavillon, der eine stadtbildprägende Bedeutung hat.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Jasberg