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Janosch Dahmen
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Frage von Björn G. •

Fachzahnarzt-Vorbehalt in der Kieferorthopädie streichen, sodass auch Zahnärzte mit Master of Science in den gesetzlichen Krankenkassen KFO abrechnen dürfen?

Sehr geehrter Herr Dahmen,

ich habe Sie neulich im Deutschlandfunk zu dem Thema Gesundheitsreform hören können.

Es gibt in der Forschung keinerlei Beweis dafür, dass das deutsche Fachzahnarztsystem den universitären Masterprogrammen (M.Sc.) überlegen sein soll. Insbesondere in Europa existieren verschiedene Modelle der Weiterbildung.
Die pauschale und zentrale Aussage des Gesetzentwurfs, dass die hiesige Fachzahnarztausbildung den akkreditierten Masterprogrammen wissenschaftlich überlegen oder sicherer sei ist faktisch nicht nachvollziehbar.

Wird der erwähnte Fachzahnarzt-Vorbehalt in der Kieferorthopädie noch in den Entwürfen gestrichen, sodass auch weiterhin qualifizierte Zahnärzte mit Master of Science in den gesetzlichen Krankenkassen auch weiterhin KFO abrechnen dürfen? Ist zumindest Bestandsschutz vorgesehen? Eine Abwicklung zum Stichtag wäre ein Sterben auf Raten für viele betroffene Praxen, ebenso wie für die zahlreichen Angestellten!

Danke & viele Grüße sendet
Björn G.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und dafür, dass Sie mein Gespräch im Deutschlandfunk verfolgt haben.

Die von Ihnen beschriebene Verunsicherung ist nachvollziehbar. Eine Einschränkung der GKV-Abrechnung auf Fachzahnärztinnen und -zahnärzte für Kieferorthopädie bedeutet für einen Teil der bisherigen Leistungserbringenden eine spürbare Veränderung ihrer Praxistätigkeit - mit realen wirtschaftlichen Folgen.

Zur inhaltlichen Frage: Eine qualitätsorientierte Steuerung in der Kieferorthopädie ist aus unserer Sicht grundsätzlich vertretbar. Im KFO-Bereich bestehen strukturelle Überversorgungstendenzen, und gezielte fachliche Eingrenzungen unterscheiden sich methodisch von pauschalen Leistungskürzungen, die wir an anderer Stelle des GKV-BStabG kritisieren.

Allerdings halten wir einen angemessenen Übergangszeitraum für unabdingbar. Betroffene Praxen müssen die Möglichkeit haben, sich organisatorisch und wirtschaftlich auf veränderte Rahmenbedingungen einzustellen. Eine Regelung ohne ausreichende Übergangsfristen würde unverhältnismäßige Härten erzeugen. Für diesen Punkt werden wir uns im parlamentarischen Verfahren einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen, 

Dr. Janosch Dahmen MdB

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