(...) Aus heutiger Sicht sind diese Urteile – auch wenn das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB 1957 noch für verfassungsgemäß erklärt hat – nicht zu rechtfertigen. Sie waren und sind ein eklatanter Verstoß gegen die Werte und Prinzipien unseres Grundgesetzes, das die sexuelle Identität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und letztlich der Menschenwürde schützt. (...)
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