Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?
Ihre Kollegin Bina Braun hat die Frage nicht vestanden, können Sie die Frage beantworten?
Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Vollzugsdefizit?
Zur Vermeidung unnötiger Argumentationsketten:
Angeln mit aktiv geführten Bleiködern, bei dem der Gummifisch mit Bleikopf vom Fisch komplett verschluckt wird. Kommt es zum Schnurbruch verendet der Fisch mit dem Bleikopf und wird von einem grösseren Fisch gefressen, Bioakkumulation.
Umwelt-Mindeststandards von Staatengemeinschaften, wie EU oder UNO, sind zu begrüssen. Sollten für Entwicklungsländer eine Verbesserung sein. Ich habe bei Ihren Kollegen in der EU nachgefragt, SH oder BRD liefern keine Daten oder Sonstiges, für eine schnelle Einführung einer EU Regelung, zur Einschränkung von Angelblei.


