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Ingrid Arndt-Brauer
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Frage von Andreas G. •

Frage an Ingrid Arndt-Brauer von Andreas G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Arndt-Brauer,

mit Urteil vom 19.01.2017 Az. VI R 75/14 änderte der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode bei der Abziehbarkeit der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG. Nach ersten überschlägige Berechnungen ergeben sich durch diese neue Berechnungsmethode Entlastungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen zwischen mindestens 40 EUR und maximal 300 EUR pro Jahr (vgl. http://www.nwb-experten-blog.de/bundesfinanzhof-widerspricht-finanzverwaltung-neue-steuervorteile-aus-aussergewoehnlichen-belastungen/). Derzeit weigern sich die Finanzämter dieses Urteil in der Praxis umzusetzen. Als Grund hierfür wird die fehlende Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt aufgeführt. Auch fehlt es bisher an entsprechenden Verwaltungsanweisungen durch das Bundesfinanzministerium. Auch ist bisher noch im Streit, ob das Urteil des BFH auch für bereits rechtskräftige Steuerbescheide auf Grund eines bereits seid September 2013 in allen Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks anzuwenden ist. Werden Sie sich dafür einsetzten, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung zeitnah ggf. auch für die Vergangenheit durch die Finanzverwaltung umgesetzt wird und eine echte steuerliche Entlastung ggf. noch vor der Bundestagswahl möglich ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Giebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Umgang mit dem BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017 zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Urteil vom 19. Januar 2017 — VI R 75/14 — hat der BFH abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die im Gesetz genannte Betragsstufe übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Die Höhe der zumutbaren Belastung bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz (1 bis 7 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte in Abhängigkeit von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl. Bislang wurde sie einheitlich nach dem höheren Prozentsatz berechnet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten Betragsstufe überschritt.

Aus der Entscheidung des BFH zur stufenweisen Berechnung resultiert insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung, die von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist. Im Ergebnis kann dies zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen führen.

Das weitere Vorgehen zur Anwendung der geänderten Berechnungssystematik wurde Ende April 2017 mit den Vertretern der Länderfinanzverwaltungen abgestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der geänderten Berechnung noch nicht vor. Zwischenzeitlich sind die notwendigen Anpassungen erfolgt. Unter Berücksichtigung einer ggf. erforderlichen Vorlaufzeit für den Einsatz der geänderten Software in den Länderfinanzverwaltungen wurde daher am 1. Juni 2017 auf der Internetseite des BMF der Vorabhinweis auf die anstehende Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt inklusive eines Begleitartikels eingestellt.

Die Neuberechnung kommt derzeit grundsätzlich mit einer Ausnahme zum Einsatz. Denn ob die Entscheidung des BFH auch unter den bestehenden Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung - AO) des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen zu subsumieren ist, wird derzeit noch von Bund und Ländern abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Arndt-Brauer, MdB