Wer im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) tätig ist, hat im Falle von Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dies ergibt sich daraus, dass Menschen mit Behinderungen in der WfbM als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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