
(...) Zur Absicherung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs besteht eine Haftung des Auftraggebers, der einen anderen mit der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt, für die Zahlung des Mindestlohns (§ 13 Mindestlohngesetz i.V.m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). (...)