Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung automatisch gewährt, sofern sie nicht bereits durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung ausgezahlt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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