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Hubertus Heil
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Frage von Markus K. •

Wie stehen Sie zum "Recht auf Nichterreichbarkeit" des Arbeitnehmers in seiner Freizeit?

Sehr geehrter Herr Heil,

aufgrund eines Artikels auf tagesschau.de zum "Recht auf Nichterreichbarkkeit" des Arbeitnehmers in seiner Freizeit (https://www.tagesschau.de/wissen/gesundheit/auswirkungen-staendige-erreichbarkeit-100.html) frage ich Sie, ob Sie sich auch für eine solche Regelung in Deutschland einsetzen?

Die Gesundheit des Arbeitnehmers ist ein wertvolles und teures Gut (Stichwort Krankenkassenbeiträge) und sollte geschützt werden. Freizeit dient der Erholung - vermutlich auch bei Ihnen.

Eine entsprechende EU-Richtline gibt es bereits. Umgesetzt wurde diese nur in wenigen Länder in Europa.

https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0021_DE.html#:~:text=(10)%20Das%20Recht%20auf%20Nichterreichbarkeit,oder%20arbeitsbezogener%20Kommunikation%20zu%20beteiligen.

Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Einsatz in der Bundesregierung!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Ich stimme Ihnen zu, allerdings sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande bereits nach geltendem Recht grundsätzlich nicht verpflichtet, sich außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erreichbar zu halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) besteht.

Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Umfangs der Arbeitsverpflichtung werden die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes begrenzt, mit dem ein arbeitsschutzrechtlicher Rahmen für die vertragliche Gestaltung gesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB 

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