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Hubertus Heil
SPD
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Frage von Bernd Wolfgang R. •

Sehr geehrter Herr Heil, Warum werden alle Bürgergeldempfänger über einen Kamm gescherrt, kann man dies nicht ändern z B ich habe 37 Jahre eingezahlt, war dann selbständig ohne Einkünfte,

nicht krankenversichert.

Jetzt kein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung, und keine Krankenversicherung

Wo ist die Gerechtigkeit

Ukrainer etc sind sofort krankenversichert, wieso einer der in Deutschland 37 Jahre eingezahlt hat nicht?

Wieso Nullrunde 2025? Das Geld das für Wohnung bereitgestellt wird reicht heute schon nicht mehr.

Oder gibt es Nullrunde auch für Politiker?

Wie angefragt...warum werden alle über einen Kamm geschorren?

Wird es Änderungen geben?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Die soziale Absicherung erfolgt in Deutschland über zwei Wege: die beitragsfinanzierten Leistungen, bei denen vorherige Einzahlungen relevant sind sowie die steuerfinanzierten Leistungen, die bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit unabhängig von vorherigen Einzahlungen in Anspruch genommen werden können.

Das Bürgergeld ist keine beitragsfinanzierte Sozialversicherung, sondern steuerfinanziert. Es deckt das soziokulturelle Existenzminimum ab. Dieses menschenwürdige Existenzminimum leitet sich aus Artikel 1 Grundgesetz (Menschenwürde) und Artikel 20 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) ab, sodass es jedem Menschen in Deutschland unabhängig von seiner Lebensleistung, Nationalität und Herkunft zusteht. Voraussetzung ist, dass die Person hilfebedürftig ist. Dies gilt auch für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder Hilfe Dritter decken können.

Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst auch eine ausreichende medizinische Versorgung. Dies erfolgt - je nach vorherigem Versicherungsstatus - entweder durch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder durch Fortführung des privaten Krankenversicherungsschutzes. Über die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird dabei sichergestellt, dass alle Leistungsbeziehenden von Bürgergeld die notwendige und mit dem Versorgungsniveau in der GKV übereinstimmende medizinische Versorgung grundsätzlich erhalten. 

Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren, unterliegen nach den seit dem Jahr 2009 geltenden Regelungen zur allgemeinen Krankenversicherungspflicht auch während des Bezugs von Bürgergeld weiterhin der Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Einem Wechsel von der PKV (zurück) in die GKV sind zum Schutze der Solidargemeinschaft in der GKV enge Grenzen gesetzt. Leistungsberechtigte, die privat kranken- und pflegeversichert sind, haben, wenn sie hilfebedürftig sind, das Recht, unter Anrechnung der aus dem bestehenden Vertrag erworbenen Rechte und Altersrückstellungen in den Basistarif zu wechseln. Die Leistungen im Basistarif sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen GKV vergleichbar. Zu weitergehenden Fragen empfehle ich Ihnen, sich an das zuständige Bundesministerium für Gesundheit wenden. 

Zur Erklärung der von Ihnen angesprochenen „Nullrunde“: Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Preis- und Lohnentwicklung. Mit Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 wurde die Fortschreibung um einen zusätzlichen Berechnungsschritt ergänzt, in dem vereinfacht ausgedrückt die aktuelle Preisentwicklung für die Zukunft zusätzlich berücksichtigt wird. Auf Grund der starken Inflation führte der neue Fortschreibungsmechanismus dazu, dass es in den Jahren 2023 und 2024 zu sehr deutlichen Erhöhungen der Regelbedarfe gekommen ist. Die tatsächlich im Jahr 2024 eingetretene Preisentwicklung liegt jedoch deutlich niedriger als rechnerisch unterstellt. Dies hätte für das Jahr 2025 ein Absinken der Regelbedarfe bewirkt, für die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro auf 539 Euro. Dies wird durch einen gesetzlichen Besitzschutz verhindert. Er sichert, dass die Regelbedarfe gegenüber 2024 nicht sinken. 

Soweit es um die Kosten für eine Wohnung geht, gilt, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung des Bürgergeldes durch die zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Dies stellt sicher, dass den Leistungsberechtigten die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung zur Verfügung stehen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Kosten ohne eine Prüfung der Angemessenheit übernommen werden. Danach wird geprüft, ob die tatsächlichen Kosten angemessen sind. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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