Finden Sie es gerecht, dass Abgeordnete 600€ monatliche Diätenerhöhung bekommen, während Rentner ( auch noch Steuerzahler) 3,74% mehr bekommen? Bei mir Netto 41€!

Sehr geehrter Frau S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) wiederholt bestätigt. Diese Grundsätze setzt das Abgeordnetengesetz um.
Als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten gelten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes wählt die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße.
Die monatliche Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der angepasste Betrag der Entschädigung wird in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
Auf der anderen Seite erfolgt die Erhöhung der Rente auf Grundlage der sogenannten Rentenanpassungsformel jährlich zum 1. Juli. Die Anpassung basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird aber auch die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten berücksichtigt. Also die Löhne, die auch tatsächlich in der Rentenversicherung verbeitragt werden. Da diese aber nur mit einer zeitlichen Verzögerung vorliegen und man die RentnerInnen aber zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben lassen will, wird bei der Rentenanpassung auf die VGR-Löhne zurückgegriffen. Falls die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte abweicht, wird dies dann ein Jahr später automatisch jeweils ausgeglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil