Hakan Demir
Hakan Demir
SPD
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Frage von Anil G. •

Sehr geehrter Herr Demir, werden Doktorandenjobs (50–67 % Teilzeit) bei einer Arbeitsaufenthaltserlaubnis voll auf die Einbürgerung angerechnet? Zählt auch Arbeit mit Studentenvisum?

Sehr geehrter Herr Demir,

Ich habe eine Frage zur Einbürgerung. Wenn man als Doktorand mit einer Arbeitsaufenthaltserlaubnis arbeitet, können diese Jahre für die Einbürgerung angerechnet werden. Allerdings sind die meisten Doktorandenjobs zu 50–67 % Teilzeitjobs. Verursacht dies irgendwelche Probleme? Oder zählen diese Jahre auch voll zur Einbürgerung?

Darüber hinaus, wenn man gerade eine Arbeitsaufenthaltserlaubnis hat, aber zuvor ein Studentenvisum hatten, in dem man auch Teilzeit gearbeitet und Steuern gezahlt hat. Machen Sie diese Jahre auf dem Studentenvisum, in denen man gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt hat, für die Einbürgerung anrechenbar.

Danke!

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. 

Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass unterschiedliche rechtmäßige Voraufenthaltszeiten mit unterschiedlicher Gewichtung angerechnet werden sollten. Auch die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern und für Heimat sind sehr klar, dass alle Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (worunter ja auch Studienzeiten fallen) anzurechnen sind. 

Ob Sie sich während der Promotion durch ein Stipendium, durch Ersparnisse, durch einen Vollzeitjob oder einen Teilzeitjob finanziert haben, ist nicht relevant. Wichtig ist die zukunftsgerichtete Prognose zur Deckung des Lebensunterhalts. Diese Prognose kann ja beispielsweise bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Promotion und einem stabilen Vollzeitjob zum Zeitpunkt der Einbürgerung besser ausfallen als wenn Sie zwar während des Studiums Vollzeit gearbeitet haben, im Anschluss aber größere Schwierigkeiten haben, eine stabile Beschäftigung zu finden. 

Ihren konkreten Fall besprechen Sie am besten mit Ihrer zuständigen Behörde vor Ort oder mit einer ortskundigen Migrationsberatung für Erwachsene (hier können Sie suchen, welche Beratungsstellen es in Ihrer Nähe gibt: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Wichtig ist zudem, dass man bei der Zeit des Studiums weiterhin zwischen Anrechnungszeiten und Einbürgerungsberechtigung unterscheiden muss. 

Eine Einbürgerung aus einem Studierenden-Visum heraus ist auch nach der Reform nicht möglich. Es bleibt notwendig, nach dem Studium in einen anderen Aufenthaltstitel, beispielsweise einen Fachkraft-Titel zu wechseln, bevor man eingebürgert werden kann. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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