Hakan Demir
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Frage von Nina R. •

Kann meine Studienzeit in D für die 5-Jahre Aufenthaltszeit (für Einbürgerung) zumindest teilweise angerechnet werden, falls ich 20 Jahre nach dem Studium im Ausland arbeitete und nun in D arbeite?

Die Studium in Deutshland für 5 1/2 Jahre, ausgereist in 2004. Nun arbeite ich in Deutshland seit 01.10.2024 (§18B des AufenthG - Qualifizierte Beschäftigung mit akademischer Ausbildung).

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau R.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Frühere Aufenthaltszeiten können auch nach der letztjährigen Reform weiterhin anerkannt werden. Das ist aus meiner Sicht auch richtig, da Einbürgerungen immer eine besondere Bindung zu Deutschland voraussetzen, die natürlich auch schon in Teilen während eines früheren Aufenthalts aufgebaut worden sein kann. Bei unterbrochenen Aufenthalten sind bis zu 3 Jahre Anrechnung möglich. Dies gilt immer dann, wenn der Aufenthalt eine sogenannte "integrierende Wirkung" hatte - bei einem Studienaufenthalt, bei dem Sie vermutlich auch Deutsch gelernt und vielleicht sogar einen deutschen Abschluss erworben haben, ist dies erst mal plausibel. 

Sobald Sie im Rahmen Ihres jetzigen Aufenthalts zwei weitere Jahre in Deutschland gelebt haben, ist eine Einbürgerung also grundsätzlich möglich. Ich würde Ihnen empfehlen, dann mit Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde zur Anrechnung der früheren Zeiten in Kontakt zu treten. 

Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung finden Sie in § 12b des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Wenn Sie die Anwendung dazu genauer anschauen wollen, werfen Sie gerne auch einen Blick in die neuen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz: 2505_anwendungshinweise-staatsangehoerigkeit.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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