Hakan Demir
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Frage von Ha N. •

Gilt § 10 Abs. 3 StAG weiterhin für Anträge vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes?

Sehr geehrter Herr Demir,

vielen Dank für Ihre Rede in der 1. Lesung am 27.06, besonders für Ihren Hinweis zum Vertrauensschutz. Ich möchte konkret fragen, ob eine Übergangsregelung für § 10 Abs. 3 StAG geplant ist, insbesondere für Anträge, die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurden.

Momentan ist das neue Gesetz noch nicht in Kraft, läuft das derzeitige Gesetz noch, und auf den offiziellen Webseiten vieler Behörden wird § 10 Abs. 3 StAG weiterhin als gültig angezeigt. Viele Menschen haben ihre Anträge rechtzeitig und auf Basis der aktuellen Rechtslage gestellt. Wenn diese rückwirkend unter das neue Recht fallen, wäre das ein klarer Vertrauensbruch.

Vertrauensschutz betrifft nicht nur das Einbürgerungsverfahren, sondern das Vertrauen aller in einen verlässlichen Rechtsstaat. Ich hoffe sehr, dass Sie sich in den weiteren Beratungen für eine faire Lösung einsetzen.

Ich bedanke mich herzlich bei Ihnen.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau N.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift und die positive Rückmeldung zu meiner Rede vom 27. Juni.

Als SPD hätten wir die 3-Jahres-Einbürgerung erhalten. Die Menschen erfüllen hohe Voraussetzungen. Sie sprechen ausnahmslos Deutsch auf dem Niveau C1, also auf akademischem Niveau. Sie haben sich neben der Erfüllung aller anderer Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung oder Straffreiheit vor allem dadurch ausgezeichnet, dass sie sich ehrenamtlich engagieren oder besondere schulische oder berufliche Erfolge vorweisen können. Diese Menschen habe sich unserer Ansicht nach die schnelle Gleichberechtigung in Deutschland verdient. Auch andere Länder wie Kanada haben Einbürgerungsmöglichkeiten nach drei Jahren. Aus meiner war es weiterhin eine gute Idee, die 3-Jahres-Einbürgerung im letzten Jahr einzuführen. 

Ich erkenne aber auch an, dass es an dieser Regelung viel Kritik gab. Viele Menschen können sich nicht vorstellen, dass man wirklich in 3 Jahren so in einem neuen Land Fuß fasst, dass man die Staatsangehörigkeit erhalten sollte. Und die CDU/CSU hält die Einbürgerungsreform des letzten Jahres ohnehin in weiten Teilen für falsch hält. Vor diesem Hintergrund ist es aus meiner Sicht ein sinnvoller Kompromiss, die 3-Jahres-Einbürgerung wieder abzuschaffen, aber auch klarzustellen, dass andere wichtige Fortschritte wie die 5-Jahres-Einbürgerung, die Mehrstaatigkeit oder der einfachere Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten bleiben. Ein solcher Kompromiss kann aus meiner Sicht die Debatte versachlichen und die tatsächlichen - in meiner Erwartung positiven - Aspekte der Reform zur Geltung kommen lassen. 

Jetzt sprechen Sie aber zu Recht an, wie sich ein solcher Kompromiss auf Menschen auswirkt, die Ihre Anträge bereits eingereicht haben. Ich stimme Ihnen zu, dass bei den Verhandlungen im Bundestag auf jeden Fall die Frage des Umgangs mit laufenden Fällen beraten werden muss - insbesondere wenn diese sehr weit fortgeschritten sind. Vor der Sommerpause konnten die parlamentarischen Verhandlungen zum vorliegenden Gesetzentwurf aber nicht mehr abgeschlossen werden. Dementsprechend kann ich Ihnen zu möglichen Einigungen auch noch keine Auskunft geben. 

Falls Sie selbst von einer möglichen Abschaffung der 3-Jahres-Einbürgerung betroffen sind, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Situation auch den zuständigen Abgeordneten von der CDU/CSU zu schildern. Es ist immer gut, wenn alle Regierungsparteien über die negativen Folgen einzelner Gesetze informiert sind. 

Abschließend noch zu Ihrer Frage der Gültigkeit des Gesetzes vor Inkrafttreten einer möglichen neuen Regelung: Aktuell gilt die Rechtslage, die mit der Einbürgerungsreform im letzten Jahr geschaffen wurde. Alle Fälle, die aktuell abgeschlossen werden, können entsprechend noch zu einer 3-Jahres-Einbürgerung führen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Für anhängige, aber noch nicht entschiedene Fälle hängt es wie bereits beschrieben von der genauen Ausgestaltung der Übergangsregelung ab. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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