Frage zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten bei Abschiebungsverbot für Einbürgerung - Warum wird diese Rechtsprechung in der Praxis nicht angewendet?
Sehr geehrter Herr Demir,
ich lebe seit 2015 in Deutschland, arbeite seit 2016 und beantragte 2017 Asyl. Nach Ablehnung durch das BAMF erhielt ich 2021 nach erfolgreicher Klage ein Abschiebungsverbot. Meine Zeit im Asylverfahren wurde bei der Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Bei der Einbürgerung heißt es nun, diese Zeit zähle nicht, da ich „nur“ Abschiebungsverbot habe – obwohl sie bei subsidiärem Schutz angerechnet wird. Das BVerwG (19.10.2011 – 5 C 28.10, Rn. 12; 26.04.2016 – 1 C 9.15, Rn. 19) entschied jedoch, dass auch bei Abschiebungsverbot diese Zeiten zu berücksichtigen sind.
Warum wird diese Rechtsprechung in der Praxis nicht angewendet?
Mit freundlichen Grüßen