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Frage von Jan K. •

Frage an Gustav Herzog von Jan K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo,

wie kommt es, dass es zugelassen wird in einem Gesetz / einer Abstimmung zur Förderung der Elektromobilität, in einem Nebensatz eine Besteuerung von privaten Investoren eingeführt wird, die im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung führt als Einnahmen verbucht wurden?

Das erscheint mir ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.

https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen,8008615

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kellerhof,

die von ihnen kritisierte Regelung ist keineswegs im "Nebensatz" oder gar wie im verlinkten Artikel völlig daneben und verunglimpfend "still und heimlich" von der Bundesregierung eingeführt worden. Diese Verschwörungstheorien können Sie vergessen, denn wenn in bestehenden Gesetzen nur ein Absatz o.ä. geändert werden soll, ist es seit Jahrzehnten geübte und bewährte Praxis in Bund und Ländern, diese Änderungen zu bündeln und oft auch größeren Gesetzgebungsverfahren, die thematisch gut passen quasi anzuhängen.

Die Panikmache in Ihrem verlinkten Artikel wird im Übrigen nicht nur von amtlicher Seite (dazu gleich mehr), sondern auch von privaten Autoren auf Internetforen widerlegt: https://meetingpoint-brandenburg.de/neuigkeiten/artikel/60661-Brandenburgs_Daytrader_atmen_ein_wenig_auf. Zudem weisen bereits einige Kommentare auf Ihrem verlinkten Artikel auf den Denkfehler des Autoren hin.
Die Bundesregierung hatte im Übrigen ihr Steuergesetz (Drucksache 19/14685 - alles auf der Homepage des Bundestages nachzulesen) zunächst noch ohne Artikel 5 eingebracht. Erst nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss haben die Koalitionsfraktionen den Änderungsantrag eingebracht. Die Begründung habe ich ihnen nachfolgend angefügt:

„Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 – neu – Satz 5 – neu –

Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt.

Satz 6 – neu –

Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 6 – neu – EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10 000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Kapitalforderung ist insbesondere uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat. Entsprechendes gilt für sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG.

Es erscheint – vor allem im Hinblick auf Kleinanleger – sachgerecht, derartige Verluste mit einem bestimmten Betrag steuerlich anzuerkennen. Die Verluste werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt. Sie werden nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Satzes 6 sind Einkünfte erfasst, die nicht Einkünfte im Sinne des Satzes 4 und des Satzes 5 sind.

Verluste bis zu 10 000 Euro können dabei im Jahr der Entstehung bereits vollständig mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Damit wird Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste sofort gewährt. Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielen typischerweise auch in größerem Umfang laufende Erträge und sind durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25 % begünstigt. Eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für diese Anlegergruppe ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.

Evaluierung

Es ist gemeinsames Ziel der Koalitionsfraktionen, dass durch die Berücksichtigung zusätzlicher Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Daher werden die Regelungen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten evaluiert.“

Ende des Zitates aus der Begründung des Finanzausschusses.

Sie sehen, alles ist transparent und nachvollziehbar. Und gut, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Wer rechtliche Bedenken hat, kann vor Gericht ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Gustav Herzog