Spurwechsel aus dem Asylverfahren zu §18b: Führt §55 Abs. 3 AsylG zu einer unbeabsichtigten Regelungslücke bei der Einbürgerung?
Sehr geehrter Herr Gunther,
ich bin 2021 nach Deutschland eingereist und hatte während des gesamten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, nie eine Duldung. 2025 nahm ich meinen Asylantrag zurück, um den 2023 nach § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG eröffneten Spurwechsel zu § 18b AufenthG zu nutzen. Seitdem arbeite ich unbefristet in Vollzeit als Fachkraft und beziehe keine Sozialleistungen.
Bei der Einbürgerung wird mir diese Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylG nicht angerechnet. Damit führt gerade die Nutzung des gesetzlich geschaffenen Spurwechsels zu einem erheblichen Nachteil bei der bisherigen Aufenthaltszeit.
Da § 55 Abs. 3 AsylG aus der Zeit vor Einführung des Spurwechsels stammt und diese Konstellation offenbar nicht berücksichtigt wurde, stellt sich die Frage nach einem gesetzgeberischen Wertungswiderspruch bzw. einer planwidrigen Regelungslücke.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Gaetan S.
Pforzheim

