
(...) Es steht Ihnen als Besitzerin von Softairwaffen selbstverständlich frei, die in Ihrem Besitz befindlichen Softairwaffen der Behörde vorzulegen und deren Ungefährlichkeit, vergleichbar mit einem Spielzeug amtlich feststellen zu lassen. Sollte dabei allerdings festgestellt werden, dass die freigesetzte Aufschlagsenergie der damit verschossenen Projektile die Anwendung der EU-Feuerwaffenrichtlinie und des Waffengesetzes eröffnet, entzieht dies der Gleichsetzung mit Spielzeug natürlich den Boden und waffenrechtliche Konsequenzen wären dann unumgänglich. (...)