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Antwort von Gerd Schreiner
CDU
• 18.02.2011

(...) zur Beantwortung Ihrer Frage muss ich auf die Empfehlungen des zentralen KrteditausschusseKrteditausschusseszenverbände des deutschen Kreditgewerbes aus den 90er Jahren verweisen, nach denen grundsätzlich niemandem die Führung eines Kontos bei einer Bank versagt werden kann. In Insolvenzfällen soll demnach allen Nachfragern ein sogenanntes Guthabenkonto eingerichtet werden, ein Girokonto ohne Überziehungsrechte, damit eine Bankverbindung zur Verfügung steht, um dem Kontoinhaber Einnahmen überweisen zu können, mit denen er Verbindlichkeiten und Lebensunterhalt bestreiten kann. (...)

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