
Die von Ihnen angesprochene sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG haben wir als Unionsfraktion damals im Rahmen der GroKo eingeführt. Sie ist verfassungskonform, weil hiermit gerade kein Fall einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung vorliegt.
© Tobias Koch
Die von Ihnen angesprochene sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG haben wir als Unionsfraktion damals im Rahmen der GroKo eingeführt. Sie ist verfassungskonform, weil hiermit gerade kein Fall einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung vorliegt.
Meines Erachtens liegt diese Lösung jedoch nicht in einem Verbot der AfD.
Meines Erachtens liegt diese Lösung jedoch nicht in einem Verbot der AfD.
Wir gehen davon aus, dass die Regelung verfassungswidrig ist und haben seither stets darauf gedrängt, sie wieder zu streichen.
Zudem gibt es in der NEM-Verordnung bislang keinerlei Festlegungen zu zugesetzten Stoffen und deren Höchstmengen. Besonders vor dem Hintergrund, dass eine Einstufung und Prüfung der Produkte, resp. deren Wirksamkeit und Sicherheit durch die Lebensmittelbehörden der Länder aufgrund mangelnder Kapazitäten nur stichprobenartig erfolgt, ist dies aus gesundheitspolitischer Sicht nicht akzeptabel.
Zudem gibt es in der NEM-Verordnung bislang keinerlei Festlegungen zu zugesetzten Stoffen und deren Höchstmengen. Besonders vor dem Hintergrund, dass eine Einstufung und Prüfung der Produkte, resp. deren Wirksamkeit und Sicherheit durch die Lebensmittelbehörden der Länder aufgrund mangelnder Kapazitäten nur stichprobenartig erfolgt, ist dies aus gesundheitspolitischer Sicht nicht akzeptabel.