Sehr geehrte Frau Hoppermann, Ukrainische Führerscheine (Bus + LKW) stehen in der Anlage 11 FeV. Russische nicht. Warum ist das so, und halten Sie, Ihre Partei, dass für richtig oder nicht?
Warum werden russische und ukrainische FührerscheininhaberInnen so unterschiedlich behandelt? Und welche Kriterien werden herangezogen um ein Land in die Anlage 11 FeV aufzunehmen?
Vielen Dank für eine aussagekräftige Antwort, mit freundlichen Grüßen,
S. L.
Sehr geehrter Herr Sebastian L.,
vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Aufnahme des ukrainischen Führerscheins in die Anlage 11 FeV zu § 31 FeV.
In der Anlage 11FeV zu §31 FeV stehen Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen geschlossen hat, um die Einbindung in unser Verkehrsnetz sicherheitsgemäß zu erleichtern.
Seit August 2026 wurde die Ukraine, wie Sie zutreffend erkannt haben, in die Staatenliste der Anlage 11 FeV aufgenommen.
Die Auswahl der Nicht-EU-Staaten in diese Staatenliste Erfolg auf Grundlage einer eingehenden Prüfung der jeweiligen Fahrerlaubnis- und Prüfungsstandards durch das zuständige Bundesministerium für Digital und Verkehr.
Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen der Fahrausbildungs- und Prüfungsstandards im Wesentlichen mit dem deutschen bzw. europäischen Niveau vergleichbar sind.
Eine rechtliche Prüfung ergab, dass die ukrainischen Führerscheine die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für russische Fahrerlaubnisse liegen diese Voraussetzungen derzeit nicht in gleicher Weise vor. Eine prüfungsfreie Umschreibung russischer Fahrerlaubnisse ist nach geltender Rechtslage nicht möglich.
Die Unterschiedliche Behandlung beruht somit auf der jeweiligen rechtlichen und fachlichen Bewertung der Fahrerlaubnissysteme der einzelnen Staaten und nicht auf politische Bewertungen.
Die CDU-Fraktion unterstützt eine solche rechtlichen und fachliche Prüfung, um ein hohes Maß an Verkehrssicherheit im deutschen Straßennetz zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Franziska Hoppermann

