Werden Sie sich für dafür einsetzen, dass eine anlasslose Durchsuchung privater Nachrichten (Chatkontrolle) NICHT in Kraft tritt?
Sehr geehrter Herr Oest,
Justizministerin Hubig hat im Oktober 2025 erklärt, anlasslose Chatkontrolle müsse in einem Rechtsstaat tabu sein und Deutschland werde solchen Vorschlägen auf EU-Ebene nicht zustimmen. Das Bundesinnenministerium, das im Rat federführend ist, verwies zuletzt darauf, dass es in der Bundesregierung keine Einigung gebe.
Ich bitte Sie dringend, sich dafür einzusetzen, dass eine anlasslose Durchsuchung privater Nachrichten nicht Wirklichkeit wird.
Ich habe 30 Jahre in der DDR gelebt und in meiner Stasi-Akte Kopien privater Briefe gefunden. Ich möchte nicht noch einmal erleben müssen, dass irgendein Fremder (oder eine KI) in meiner privaten Kommunikation herumschnüffelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Z.
Sehr geehrter Herr Dr. Z.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre sehr persönliche Schilderung. Ihre Sorge vor einer anlasslosen Kontrolle privater Kommunikation nehme ich sehr ernst.
Zunächst ist mir wichtig festzuhalten, dass damit keine sogenannte „Chatkontrolle“ eingeführt wird. Die CSAM (Child Sexual Abuse Material)-Übergangsverordnung verpflichtet Anbieter weder zur Kontrolle privater Nachrichten noch schafft sie eine Rechtsgrundlage für allgemeine Durchsuchungen. Sie ist vielmehr essenzieller Bestandteil des digitalen Kinderschutzes, der mir als zweifacher Vater besonders am Herzen liegt.
Zudem ist die CSAM-Übergangsverordnung nicht gänzlich neu, sondern führt im Wesentlichen eine befristete Regelung aus dem Jahr 2021 fort. Diese Regelung erlaubt es Anbietern von Kommunikationsdiensten, auf freiwilliger Basis Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie Fälle von Grooming zu erkennen, zu melden und zu entfernen. Seit dem Auslaufen der bisherigen Verordnung im April 2026 bestand hierfür eine Rechtslücke, weshalb die Anbieter diese freiwilligen Maßnahmen nicht mehr fortführen konnten. Die neue Übergangsverordnung soll die entstandene Rechtslücke bis zum Inkrafttreten der dauerhaften CSAM-Verordnung schließen.
Sämtliche datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen, wie die Vorgaben der DSGVO, gelten dabei weiterhin. Maßnahmen zur Erkennung von Missbrauchsdarstellungen müssen auch künftig erforderlich, verhältnismäßig und ausschließlich auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ausgerichtet sein. Außerdem darf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation auf Grundlage der Übergangsverordnung weder gescannt noch durch eine Schwächung der Verschlüsselung zugänglich gemacht werden. Über eine dauerhafte Lösung wird weiterhin im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens verhandelt.
Derzeit ist die Erkennung durch Plattformen das wirksamste Instrument, um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu bekämpfen. In den vergangenen Jahren wurden bis zu 80 Prozent der Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in den EU-Mitgliedstaaten durch Meldungen der Plattformen ermöglicht. Deshalb haben sich Strafverfolgungsbehörden, zahlreiche Kinderschutzorganisationen und die großen Online-Plattformen für eine Verlängerung der Übergangsregelung ausgesprochen. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage gehen diese Hinweise verloren. Die Möglichkeiten, Kinder zu schützen, Täter zu identifizieren und sie strafrechtlich zu verfolgen, werden damit erheblich eingeschränkt.
Ich werde mich gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weiterhin für eine Gesetzgebung mit Augenmaß einsetzen. Das Recht auf Privatsphäre der Internetnutzer und das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit minderjähriger Opfer sexualisierter Gewalt müssen dabei in Einklang gebracht werden.
Herzliche Grüße
Florian Oest

