Ist Ihnen bewusst, dass § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V die angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit regelt?
Sehr geehrte Frau Zeulner,
verwechseln Sie die Angemessenheitsprüfung mit der gesetzlichen Vorgabe des § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V, wonach psychotherapeutische Leistungen angemessen je Zeiteinheit vergütet werden müssen?
Falls nicht: Warum wird diese gesetzliche Regelung gestrichen, obwohl sie bisher die Grundlage für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bildete? Auf welche konkrete Vorschrift im SGB V können sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig berufen?

Antwort ausstehend von Emmi Zeulner CSU
