Das Gutachten zum Heilpraktikerrecht stuft eingeschränkte Heilerlaubnisse als verfassungswidrig ein und empfiehlt eine umfassende Neuregelung. Sollen die Künstlerischen Therapien darin erfasst werden?
Entsprechend der Klassifikation der WHO ergänzen Künstlerische Therapien die konventionelle Medizin: „Arts interventions, such as singing in a choir to improve chronic obstructive pulmonary disease, are considered non-invasive, low-risk treatment options and are increasingly being used by Member States to supplement more traditional biomedical treatment.“ (WHO Health Evidence Network synthesis report 67, What is the evidence on the role of the arts in improving health and well-being? A scoping review, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/329834/9789289054553-eng.pdf )
In der ambulanten Versorgung behandeln Musik-, Kunst-, Tanz- und Theatertherapeut:innen mit eingeschränkten Heilerlaubnissen für den Bereich der Psychotherapie. Auf welcher Basis könnten Patient:innen nach Wegfall dieser Erlaubnisse legal und sicher behandelt werden?
Sehr geehrte Frau P.,
mit dem Rechtsgutachten hat das BMG 2021 eine Grundlage für die weitere öffentliche und ergebnisoffene Diskussion des Heilpraktikerrechts geschaffen. Dort heißt es: „Die neueste Rechtsprechung vom 10.10.2019 bestätigt, dass nach derzeitigem Stand die Ausübung der Heilkunde und damit auch die Erlaubnis nach dem HeilprG auf einen Sektor beschränkbar ist.“. Das bedeutet nicht, dass eingeschränkte Heilerlaubnisse als verfassungswidrig eingestuft werden.
Aus dem Gutachten sind bisher keine gesetzgeberischen Konsequenzen gefolgt. Die Bundesregierung berät, wie damit umzugehen ist und ob hier ein gesetzgeberischer Bedarf besteht (Allerdings ist eine Reform der Heilpraktikerrechts nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nicht explizit aufgeführt.). Davon unabhängig würde ich eine Regelung Künstlerischer Therapien in Berufsgesetzen begrüßen und sehe in den Künstlerischen Therapien großes Potential für die Versorgung. In diesem Zusammenhang ist dann auch zu prüfen, ob und wie die von Ihnen erwähnten Erlaubnisse zu ermöglichen bzw. zu integrieren sind.
Mit freundlichen Grüßen
Emmi Zeulner

