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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Henry V. •

Sollte das Risiko, dass der erzwungene Entschädigungsverzicht im Netzanschlusspaket (Drs. 21/7866) gegen EU-Recht verstößt, ausgeräumt sein, bevor Sie zustimmen?

Ein früherer Entwurf sah den vollständigen Wegfall der Entschädigung vor. Auch wegen EU-rechtlicher Bedenken ist daraus ein Teilverzicht geworden. Nach Art. 13 Abs. 7 der EU-Strombinnenmarktverordnung bekommen gedrosselte Anlagen grundsätzlich Ersatz. Darauf verzichten müssen sie nur, wenn sie einen solchen Anschlussvertrag freiwillig akzeptieren. Prof. Dr. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) legt in seiner Stellungnahme zur Anhörung (Ausschussdrs. 21(9)383) dar: Wenn ein Anschluss faktisch nur mit Verzicht möglich ist, fehlt diese Freiwilligkeit. Das gelte auch für den Teilverzicht. Die Bundesregierung hält den Entwurf für unionsrechtskonform. Ein Gesetz, das später vor Gericht fällt, schafft für Investoren das Gegenteil von Planungssicherheit.

Quelle:

bundestag.de/resource/blob/1222794/Stellungnahme_SV_Thorsten_Mueller.pdf

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