Muss der Senat die Veräußerung des Erbbaurechts für den Alsterpavillon der Bürgerschaft zur Zustimmung vorlegen, da dieses Recht nicht an den Meistbietenden vergeben werden soll?
Die Landeshaushaltsordnung bestimmt in § 63, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen können im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.
https://www.hamburg.de/resource/blob/206030/d0f3a49490ff280958ed8c7dc2e305a3/lho-data.pdf
Der Antwort des Senats auf eine große Anfrage der CDU-Fraktion ist zu entnehmen, dass das Erbbaurecht auf 40 Jahre an den Bieter veräußert werden soll, der am wenigsten geboten hat, dass also auf einen Teil der erzielbaren Einnahmen verzichtet werden soll.
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen#navpanes=0
Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der bisherige Betreiber des Alsterpavillon vergeblich 125 Millionen € geboten.
https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html

Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Im Zuge der Ausschreibung des Alsterpavillons war von den Interessenten ein Gebot für den Bodenwert des Grundstücks abzugeben. Das Mindestgebot für den Bodenwert des Grundstücks betrug auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens 58.300.000 Euro. Gebote, die unter diesem Wert lagen, wurden im Ausschreibungsverfahren nicht weiter berücksichtigt. Die Bürgerschaft ist nur zu befassen, wenn ein Vermögensgegenstand nicht zum vollen Wert veräußert werden soll. Das ist hier nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Kienscherf