Mit welchem nachgelagerten Prozess stellt der Hamburger Senat sicher "Hamburger Gerichtsmitarbeiterin soll Akten jahrelang versteckt haben" wiederholt sich nie wieder!?
Hamburger Gerichtsmitarbeiterin soll Akten jahrelang versteckt habenhttps://www.mopo.de/hamburg/gericht/hamburger-gerichtsmitarbeiterin-versteckt-jahrelang-akten/

Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Im Rahmen der (früheren, den Fall aber noch betreffenden) analogen Aktenführung war es so, dass der bei Gericht vorhandene laufende Aktenbestand dadurch gesichert wurde, dass regelmäßig – monatlich – die Aktenschränke durch Kontrolle der physischen Existenz der Verfahrensakten in den jeweiligen Fächern gesichtet wurden. Weiterhin wurde über Wiedervorlagefristen sichergestellt, dass Akten nicht aus dem Blick geraten, sondern unter richterlicher Kontrolle blieben. Diese Vorkehrungen wurden im konkreten Fall auch durchgeführt. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Mitarbeiterin ist im März 2023 aufgelöst worden. Erst unmittelbar nach Vertragsauflösung erfolgte dann die Aktenvernichtung durch die (ehemalige) Mitarbeiterin. Derartige kriminelle Handlungen können zwar kaum lückenlos verhindert werden, allerdings wurden die Teamleitungen des Sozialgerichts nach Bekanntwerden des Sachverhalts sensibilisiert, um durch entsprechende Kontrollen der Mitarbeitenden vergleichbare Fälle zu vermeiden.
Die (ehemalige) Mitarbeiterin wurde im Januar 2025 vom Amtsgericht Hamburg wegen Verwahrungsbruchs in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit Januar 2025 rechtskräftig.
Mit Blick auf die weitgehend erfolgte Umstellung auf die elektronische Akte ist heutzutage ein vergleichbares Geschehen allerdings nahezu ausgeschlossen. Es gibt ein Berechtigungskonzept mit unterschiedlich gestuften Berechtigungen. Die Löschung von elektronischen Akten ist allein Administratorinnen und Administratoren gestattet, zu denen Geschäftsstellenmitarbeitende nicht gehören. Technisch ist eine Aktenlöschung ohne entsprechende Berechtigung nicht mehr möglich. Auch einzelne Aktenbestandteile können ohne Dokumentation des Löschenden und der Uhrzeit nicht mehr entfernt werden; zudem werden automatisch Backups der elektronischen Akte erstellt, so dass eine Rekonstruierbarkeit gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Kienscherf