
(...) Für ehemalige Heimkinder besteht die Möglichkeit einer Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). (...) Diese Regelung entspricht zwar der bisherigen Praxis im Umgang mit der DDR-Unrechtsbereinigung führt aber dazu, dass vielen Betroffenen die Rehabilitierung versperrt bleibt. (...)