Sehr geehrter Herr MdB Dr. Bartsch, sind Sie persönlich - und Ihre "Die Linke" - dafür, das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. dem Adoptionsvermittlungsgesetz) erheblich einzuschränken ?
Embryonenschutzgesetz (ESchG): Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ist es Ärzten untersagt, eine künstliche Befruchtung bei einer Frau vorzunehmen, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen. Auch die Eizellspende ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG in Deutschland verboten.
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG): Nach § 13c AdVermiG ist die Vermittlung von Ersatzmüttern (Leihmüttern) untersagt. Wer gewerbsmäßig vermittelt, handelt strafbar.
Sehr geehrter Herr Dr. Bartsch,
wären Sie dafür, dass Personen, die sich im Ausland via Leihmutter ein Baby für GELD KAUFEN und dieses KAUF-Kind bei uns einbürgern wollen, nach DEUTSCHEM RECHT bestraft werden ?
"Deutsche Gesetze ... Anerkennung solcher Arrangements ... immer am Kindeswohl orientiert."
Ist DAS für Sie OK ?
MfG
Michael P.
Sehr geehrter Herr P.,
die Strafverfolgung der Eltern sehe ich als nicht förderlich für das Kindeswohl an, vor allem wenn es sich bei dem Kind um das leibliche Kind mindestens eines Elternteils handelt.
Die Linke lehnt die Legalisierung der Leihmutterschaft ab, erkennt aber an, dass es Länder gibt, in denen diese möglich ist, und dass die daraus entstandenen Kinder nicht die Leidtragenden einer juristischen Auseinandersetzung sein sollten.
In Deutschland sollten Paare mit Kinderwunsch, die diesen nicht ohne medizinische Assistenz verwirklichen können, besser unterstützt werden – wenn es z. B. um künstliche Befruchtung geht.
Freundliche Grüße
Dr. Dietmar Bartsch

