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Dennis Radtke
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Frage von Adrian G. •

Frage an Dennis Radtke von Adrian G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Warum gibt es in der EU keine einheitliche Beschäftigungsregelung? Warum müssen bei Arbeitgeber bei einem 1 Jahresvertrag die Probezeit auf 6 Monate ansetzen statt nur auf 2 Monate? Da soll ein wenig nachgefeilt werden.
Auch im Bereich Lohn sollte es eine EU weite Regelung geben.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Fragen bezüglich einer einheitlichen Beschäftigungsregelung in der EU. Gerne erkläre ich Ihnen die aktuell bestehenden EU-Regelungen für Arbeitsbedingungen in der EU.

Es existieren bereits vielfältige EU-weite Regelungen zum Schutz von Beschäftigten in allen Mitgliedsländern. Eine Richtlinie über befristete Arbeitsverträge besteht bereits seit dem Jahr 1999 (Richtlinie 1999/70/EG). Sie regelt u.a. die sachlichen Gründe für eine Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen, die insgesamt maximal zulässige Dauer, aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge sowie die die erlaubte Zahl der Verlängerungen. Außerdem verbietet sie es Arbeitgebern, befristete Angestellte schlechter zu behandeln als vergleichbare Dauerbeschäftigte, sofern nicht sachliche Gründe vorliegen. Durch die Regelung konnten erstmals einheitliche Arbeitsmarktregelungen in allen Mitgliedsländern der EU geschaffen werden, was als großer Erfolg gesehen werden kann.

Nun komme ich zu Ihrer konkreten Frage, warum Arbeitgeber die Probezeit von Jahresverträgen auf sechs Monate festlegen müssen. Zunächst einmal steht es jedem Arbeitgeber frei, die Probezeit auch kürzer festzulegen. Die EU legt im Bereich der Arbeitsbedingungen gemäß dem EU-Vertrag Mindestanforderungen auf europäischer Ebene fest. d.h. die EU verhindert, dass die Probezeit höchstens bei sechs Monaten liegt. Die einzelnen Mitgliedstaaten können auf Wunsch höhere Schutzniveaus festlegen.

Ihre zweite Frage bezieht sich auf einen einheitlichen Lohn in der EU. Die europäische Säule sozialer Rechte zielt auf angemessene Mindestlöhne in allen EU-Staaten ab. Die EU möchte mit diesem kürzlich beschlossenem Initiative, diverse Reformen der Arbeitsmärkte anstoßen. Zwei wesentliche davon sind eine sichere und anpassungsfähige Beschäftigung sowie das Recht auf eine gerechte Entlohnung.

Zum einen haben alle Arbeitnehmer, ungeachtet der Dauer und Art der Beschäftigung, das Recht auf faire Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung. Gefördert werden der Übergang in eine unbefristete Beschäftigungsform, Unternehmertum und Selbstständigkeit, sowie innovative Arbeitsformen, die gute Arbeitsbedingungen sicherstellen. Dabei wird die notwendige Flexibilität für Arbeitgeber gewährleistet, um sich schnell an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen können. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse werden unterbunden, auch durch das Missbrauchsverbot atypischer Verträge.
Zum anderen haben alle Arbeitnehmer das Recht auf eine gerechte Entlohnung, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht.
Statt einen politisch festgelegten Mindestlohn, bevorzuge ich jedoch Verhandlungen von Sozialpartnern in Tarifkommissionen. So entstehen angemessene Löhne, die den Bedürfnissen der Arbeitnehmer gerecht werden; der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, bleiben dabei gewahrt.
Die Richtlinie wurde von den europäischen Dachverbänden der Arbeitgeber und Gewerkschaften aller 28 Mitgliedsstaaten abgeschlossen. Sie ist also ein Kompromiss. Wie die Umsetzung der EU Richtlinie genau in nationales Recht umgewandelt wird, kann Ihnen ihr lokaler Bundestagsabgeordnete gerne erklären. Wenn in Deutschland strengere Regeln gelten sollten, dann müsste dies die Bundesregierung beschließen.

Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

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