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Daniela Ludwig
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Frage von Daniel K. •

Ist ein absolutes Streikverbot unter diesen Bedingungen weiterhin verfassungsgemäß?

Ihre Antwort vom 23.03.2026 geht an der zentralen Frage vorbei.

Seit 2021 wird ein „zeitnaher“ Referentenentwurf angekündigt – tatsächlich seit sechs Jahren. Der Verzicht auf Verjährung ersetzt weder verfassungsgemäße Alimentation noch effektiven Rechtsschutz, sondern verschiebt das Problem lediglich.

Gleichzeitig wurden selbst Tariferhöhungen nicht auf Bundesbeamte übertragen, da diese mit einem Alimentationsgesetz verknüpft werden sollen, wodurch tarifliche Anpassungen faktisch neutralisiert werden. Gleichzeitig werden Modelle wie ein fiktives Partnereinkommen diskutiert, die Nachzahlungen und künftige Besoldungsanpassungen reduzieren könnten.

Beamten und Soldaten fehlt ein Streikrecht ebenso wie ein wirksames Mitbestimmungsinstrument. Der Klageweg dauert Jahre und ist kein effektiver Rechtsschutz.

Welches reale Korrektiv bleibt damit noch gegenüber dem Dienstherrn?

Ist ein absolutes Streikverbot unter diesen Bedingungen weiterhin verfassungsgemäß?

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr K.,

die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des beamtenrechtlichen Streikverbots ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich geklärt.

Das Streikverbot für Beamte ist Bestandteil der Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Es steht in untrennbarem Zusammenhang mit der besonderen Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Staat sowie mit der Verpflichtung des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation und lebenslanger Fürsorge.

Richtig ist aber auch, dass dieses System voraussetzt, dass der Dienstherr seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dazu gehören insbesondere eine amtsangemessene Alimentation sowie effektiver Rechtsschutz. 

Am 14. April 2026 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG) in die Ressortabstimmung gegeben.

Ich bitte Sie um Verständnis, dass zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden kann. Im Übrigen verweise ich auf die erläuternde Begründung des Gesetzentwurfs.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Ludwig

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