
(...) Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 wurde die damals bestehende Regelung für die Berechnung der Hartz IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt. Grundsätzlich stufte das Gericht jedoch die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen (345 Euro, 311 Euro und 207 Euro) zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums "nicht als evident unzureichend" ein. (...)