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Christos Pantazis
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Frage von Sascha L. •

Der Beitragszuschlag für Ehepartner war schon im April absehbar, welche Ausnahmen konnten Sie seither noch durchsetzen?

Sehr geehrter Herr Pantazis,bereits der Kabinettsentwurf vom 29.4.2026 sah einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für einen Teil der bislang beitragsfrei mitversicherten Ehe- und Lebenspartner vor. Sie kündigten zugleich an, sich mit Nachdruck für den Erhalt der beitragsfreien Mitversicherung einzusetzen. Im finalen, am 10.7.2026 beschlossenen Gesetz (§242b SGB V) wurde die Ausnahme für Eltern mit kleinen Kindern gegenüber dem ursprünglichen Entwurf von unter 7 auf unter 12 Jahre angehoben. Welche weiteren Ausnahmen oder Abmilderungen konnten Sie im parlamentarischen Verfahren noch erreichen, und wie bewerten Sie die verbleibende Belastung für Einverdienerhaushalte ohne Kinder oder Pflegeverantwortung?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre präzise Nachfrage. Sie haben Recht: Der Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner war bereits im Kabinettsentwurf vorgesehen. Deshalb ist entscheidend, transparent zu benennen, was wir im parlamentarischen Verfahren gegenüber diesem Entwurf noch verändern konnten.

Für die SPD war dabei maßgeblich, den Kreis der Betroffenen möglichst deutlich einzugrenzen und insbesondere Familien sowie Menschen mit Betreuungs-, Pflege- oder gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu schützen.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft Familien mit Kindern: Die Altersgrenze wurde von ursprünglich sieben auf zwölf Jahre angehoben. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Ehe- oder Lebenspartners, wird der Zuschlag nicht erhoben. Unabhängig vom Alter des Kindes gilt die Ausnahme weiterhin, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Darüber hinaus konnten die Ausnahmetatbestände im parlamentarischen Verfahren erweitert werden. Vom Zuschlag ausgenommen sind unter anderem familienversicherte Ehe- und Lebenspartner, die selbst mindestens Pflegegrad 3 haben, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld erhalten. Hinzugekommen ist außerdem eine Ausnahme für Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.

Auch Pflegeverantwortung wird berücksichtigt: Kein Zuschlag fällt an, wenn der familienversicherte Partner nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Ebenso greift eine Ausnahme bei einer Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Zuschlag nicht erhoben.

Wichtig ist mir außerdem: Der neue Zuschlag tritt erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Bis einschließlich 2027 bleibt es insoweit bei der bisherigen Regelung.

Gleichwohl will ich die verbleibende Belastung nicht kleinreden. Für Haushalte, die keinen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllen, bedeutet der Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten eine zusätzliche finanzielle Belastung. Das betrifft beispielsweise auch Einverdienerhaushalte ohne entsprechende Pflegeverantwortung oder mit älteren Kindern. Als Sozialdemokrat hätte ich es vorgezogen, auf einen solchen Eingriff in die beitragsfreie Familienversicherung vollständig verzichten zu können.

Wir mussten im parlamentarischen Verfahren allerdings vor dem Hintergrund der erheblichen strukturellen Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung eine schwierige Abwägung treffen. Unser Ziel war deshalb, die ursprünglich vorgesehene Regelung nicht einfach unverändert zu übernehmen, sondern ihre sozialen Auswirkungen deutlich zu begrenzen und besonders schutzbedürftige Gruppen auszunehmen.

Für mich bleibt zugleich entscheidend, dass solche kurzfristigen Konsolidierungsmaßnahmen eine grundlegende Reform der GKV-Finanzierung nicht ersetzen können. Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist deshalb ausdrücklich keine abschließende Strukturreform. Wir brauchen dauerhaft eine verlässlichere und gerechtere Finanzierungsbasis und eine angemessene Beteiligung des Bundes an gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, die heute von der Solidargemeinschaft der Beitragszahlenden mitfinanziert werden.

Mein Maßstab bleibt dabei klar: Notwendige Reformen müssen die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sichern, ohne ihren solidarischen Charakter aus dem Blick zu verlieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christos Pantazis, MdB

 

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