(...) Durch die Änderung des Telemediengesetzes soll auch für diese Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden. Die strenge Zweckbindung der Daten nach dem Telemediengesetz bleibt dabei unangetastet. Eine Datenverarbeitung ist nur zulässig, soweit und so lange dies für die Absicherung der Technik tatsächlich erforderlich ist. (...)
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