Christoph Naser
CDU
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Frage von Claudia Z. •

Wie stehen Sie zur Homöopathie als Leistung der Krankenkassen?

Sehr geehrter Herr Naser,

Frage:

Die Finanzkommission Gesundheit hat Ende März vorgeschlagen, homöopathische Leistungen nicht mehr als Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzusehen.

Wie bewerten Sie diese Empfehlung der Finanzkommission? Welche Kriterien sollten aus Ihrer Sicht dafür maßgeblich sein, ob Homöopathie Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder nicht?

Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau Z.,

mir ist bewusst, dass die Homöopathie für eine Gruppe von Patientinnen und Patienten eine besondere Bedeutung hat und teilweise eine starke persönliche Bindung an diese Behandlungsmethode besteht. Auch wenn die eingesparte Summe von 50 Millionen Euro im Vergleich zum Gesamtvolumen der notwendigen Einsparungen von rund 19 Milliarden Euro gering erscheint, halte ich die Maßnahme aus der Perspektive aller gesetzlich Versicherten und mit Blick auf die Frage, wofür die solidarisch finanzierten Beiträge eingesetzt werden sollten, dennoch für richtig.

Maßgeblich sollte für eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung sein, ob der medizinische Nutzen, die Notwendigkeit, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung für die jeweilige Indikation nach anerkannten wissenschaftlichen Standards ausreichend belegt sind. Für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen liegt eine solche hinreichende wissenschaftliche Evidenz nicht vor. Beitragsmittel sollten daher grundsätzlich dort eingesetzt werden, wo ein belastbarer medizinischer Nutzen nachgewiesen ist.

Mittlerweile ist diese Empfehlung auch gesetzlich umgesetzt: Seit dem 30. Juli 2026 sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von der regulären Arzneimittelversorgung der GKV ausgeschlossen. Sie können daher nicht mehr zulasten der Krankenkasse verordnet werden. Die bislang möglichen freiwilligen Satzungsleistungen können noch bis zum 31. Dezember 2026 erbracht werden; ab dem 1. Januar 2027 ist eine entsprechende Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr möglich.

Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, Menschen die Anwendung dieser Verfahren zu verbieten. Wer Homöopathie oder andere ergänzende Behandlungsmethoden in Anspruch nehmen möchte, kann dies weiterhin auf eigene Kosten tun und gegebenenfalls eine private Zusatzversicherung hierfür abschließen.

Wichtig ist mir zudem eine differenzierte Betrachtung. Aus dem Ausschluss der Homöopathie und anthroposophischer Leistungen folgt nicht automatisch, dass auch andere ergänzende Verfahren aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen verschwinden müssen. Entscheidend sollte stets die konkrete Evidenz für die jeweilige Behandlung und Indikation sein. Das zeigt beispielsweise die Akupunktur, die bei bestimmten chronischen Schmerzerkrankungen als Kassenleistung anerkannt ist, während dies nicht pauschal für jeden Anwendungsbereich gilt. Auch bei Verfahren wie der Osteopathie sollte daher nicht allein die Einordnung als „alternative“ oder „ergänzende“ Medizin entscheidend sein, sondern die Frage, ob ein hinreichender medizinischer Nutzen nachgewiesen ist und die Leistung den Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht.

Ich halte diesen evidenzbasierten und differenzierten Ansatz für richtig. Die Beitragsmittel von Versicherten und Arbeitgebern sollten vorrangig für Leistungen eingesetzt werden, deren medizinischer Nutzen belastbar belegt ist. Wo ergänzende Verfahren einen nachgewiesenen Nutzen haben, sollte eine Erstattung möglich sein. Wo ein solcher Nachweis fehlt, sollte die Finanzierung nicht über das Solidarsystem erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Naser

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