Fiktives Partnereinkommen auch für Bundestagsabgeordnete?
Sehr geehrter Herr de Vries,
im Rahmen der jüngeren (geplanten) Gesetzgebung zur amtsangemessenen Alimentation für Bundesbeamte findet das sogenannte fiktive Partnereinkommen Anwendung. Hierbei wird bei der Berechnung der kinderbezogenen Familienzuschläge unterstellt, dass ein Partner ein bestimmtes Einkommen (meist auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung) erzielt, was die staatliche Alimentationslast faktisch mindert.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Gleichbehandlung und Vorbildfunktion des Parlaments:
Ist geplant, das Prinzip des fiktiven Partnereinkommens analog zur Beamtenbesoldung auch in das Abgeordnetengesetz (AbgG) zu integrieren, um bei den Entschädigungsregelungen eine vergleichbare Anrechnungslogik zu schaffen?
Falls eine solche Regelung für Bundestagsabgeordnete nicht vorgesehen ist: Wie rechtfertigt die Bundespolitik dies?
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/amtsangemessene-alimentation.html
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für ihre Anfrage.
Sie fragen, ob eine Übertragung der im Referentenentwurf zum Bundesalimentationsgesetz vorgesehenen Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung („Doppelverdienermodell“) auf die Entschädigung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und damit in das Abgeordnetengesetz vorgesehen ist.
Grundsätzlich gilt: Gesetzesinitiativen zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, in dem die Abgeordnetenentschädigung einfachgesetzlich geregelt ist, erfolgen in ständiger Staatspraxis durch den Deutschen Bundestag selbst und nicht durch die Bundesregierung. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen daher nur allgemeine Hinweise geben.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen zwischen Abgeordneten und Beamten grundlegende statusrechtliche Unterschiede, die eine abweichende Behandlung von Abgeordnetenentschädigung und Beamtenbesoldung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05. November 1975 (2 BvR 193/74, sog. Diätenurteil) entschieden, dass der Abgeordnete kein Beamter sei und von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG auch nicht berührt werde.
Das Grundgesetz regelt in Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG, dass die Abgeordneten einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten Diätenurteil das parlamentarische Verfahren in Entschädigungsfragen konkretisiert. In einer parlamentarischen Demokratie muss das Parlament in eigener Sache entscheiden, wenn es um die Festsetzung der Höhe und um die Ausgestaltung der finanziellen Regelungen geht. Der Willensbildungsprozess muss für den Bürger durchschaubar sein und vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph de Vries

