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Christine Lambrecht
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Frage von Jari B. •

Wie rechtfertigen Sie das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung ausgegebenen Ziels einer evidenzbasierten Kriminalpolitik?

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

die Bundesregierung hat sich das begrüßungswürdige Ziel gesetzt, eine evidenzbasierte Kriminalpolitik zu betreiben. Dies schließt insbesondere ein, dass neu geschaffene Straftatbestände wissenschaftlich nachweislich dem Rechtsgüterschutz dienen müssen und nicht lediglich Moralvorstellungen auf dem Wege des Strafrechts durchsetzten. Dies ist auch eine verfassungsrechtliche Anforderung an Strafgesetzte, die stets in Grundrechte der Bürger eingreifen. Sie müssen geeignet sein, ein legitimes Rechtsgut zu schützten.
Nichtsdestotrotz ist auf Vorschlag Ihres Ministeriums der § 184 l StGB eingeführt worden, der den Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt, obwohl von den Sachverständigen im Rechtsausschuss deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die mittelbare Förderung des sexuellen Kindesmissbrauch durch den Gebrauch solcher Puppen keinesfalls belegt ist. Das Verbot könnte im Gegenteil sogar Therapiemöglichkeiten beschränken.

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Antwort ausstehend von Christine Lambrecht
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